Satzung
Satzung des Vereins Rheinische Industriekultur e.V.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 25.7.2003 in Köln.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Registriernummer VR 14345 am 6.11.2003.
Änderung im Vereinsregister am 14.02.2014 wegen neuer Vorstandsmitglieder
Änderung am 09.11.2017 durch Beschluss der Mitgliederversammlung


Präambel
Im Kontext von Industriearchäologie, Industriedenkmalpflege, Industriemuseen, Routen zur Industrie und Industriegeschichte (einschl. eines dadurch ausgelösten Industrietourismus), künstlerisch gestalteten Industrieprodukten, Ausstellungsprojekten und Veranstaltungen in historischen Industrieanlagen hat sich im vergangenen Jahrzehnt immer stärker der Begriff Industriekultur eingebürgert. In Anlehnung an ein neuzeitliches Verständnis von Kultur soll hier unter Industriekultur subsumiert werden:

• alle geschichtlichen und gegenwärtigen, gegenständlichen und sonstigen Ergebnisse industrieller Tätigkeit, nicht zuletzt auch im Hinblick auf die durch sie erfolgende Prägung von Industrielandschaften als Kulturlandschaften
• Untersuchungen, Überlegungen und Bemühungen in allen Bereichen von Staat und Gesellschaft, die sich mit der Industrie im weitesten Sinne beschäftigen
• kulturelle Aktivitäten in historischen und gegenwärtigen Anlagen der Industrie auch wenn sie sich inhaltlich nicht mit der Industrie oder der Industriegeschichte beschäftigen, sondern diese nur als attraktive Kulissen nutzen
Der räumliche Bezugsrahmen für die Tätigkeit des Vereins ist das Rheinland, unter dem hier der rheinische Landesteil des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen verstanden wird. Eine solche Bezeichnung soll aber nicht ausschließen, dass die Aktivitäten des Vereins auch Regionen außerhalb des Rheinlandes betreffen können (s.u.).

Bedingt durch den wirtschaftlichen Strukturwandel der allgemein unter dem Begriff der Deindustrialisierung in der Öffentlichkeit beschrieben und diskutiert wird, gibt es derzeit und wird es zukünftig einen erheblichen Verlust an Zeugnissen der Industriekultur geben. Durch die Erforschung und Dokumentation der von Verlust bedrohten industriegeschichtlichen Zeugnisse soll deren Fortexistenz im kollektiven Gedächtnis der Menschheit gesichert und/oder ihre reale Erhaltung ermöglicht werden. Dies ist nicht nur aus der Sicht einer zeitgemäßen Denkmalpflege von Bedeutung, sondern stellt zugleich ein zentrales Interesse einer modernen Kulturlandschaftspflege dar. Im Zeitalter wachsender Freizeitanteile im Leben der arbeitenden Menschen wird sowohl im Verlauf des Erwerbslebens wie auch im Ruhestand das Interesse an sinnvollen Lebensinhalten wachsen. Die Beschäftigung mit allen Aspekten der Industrie erwies sich in den vergangenen Jahrzehnten als eine attraktive Freizeitbetätigung für viele Menschen. Diese Möglichkeit sollte sowohl für die ortsansässige Bevölkerung in ihrem unmittelbaren Lebensbereich wie auch für die von außerhalb in die Region kommenden Besucher eröffnet werden. Durch auswärtige Interessenten an der Industriekultur des Rheinlandes ergibt sich eine auch wirtschaftlich interessante Dimension der Industriekultur nicht zuletzt durch regionalwirtschaftliche und imagebezogene Effekte von unterschiedlichen Formen industriehistorischer Inwertsetzung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Rheinische Industriekultur“.
2. Er hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister AG Köln Registerblatt VR 14345 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Verein
Der Verein Rheinische Industriekultur e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, Denkmalschutz und Denkmalpflege sowie der Volksbildung (§ 52 Absatz 2 Nr. 1,6 und 7 Abgabenordnung). Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Forschung, der Erfassung, des Schutzes und der Inwertsetzung von Industriekultur. Insbesondere wird der Verein die Vermittlung von Erfassungs- und Forschungsergebnissen im Internet, durch Publikationen, Veranstaltungen aller Art wie Führungen, Tagungen und Vorträge fördern. Der Verein wird sich besonders auf die Förderung industriehistorischer Routen zur Industriekultur konzentrieren. Dazu gehören:

* Via Industrialis in Köln
* Industriepfad Düsseldorf
* Industrieroute Rheinschiene
* Wollrouten Nordwesteifel und Niederrhein
* Netzwerk Industriekultur Bergisches Land
* Straße der Arbeit (Oberberg)
* Route der Industriekultur (Ruhrgebiet)

§ 3 Bestimmungen der Steuerbegünstigung
1. Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Georg-Agricola-Gesellschaft für Technikgeschichte und Industriekultur e.V., Silbermannstraße 2, 09599 Freiberg, StNr.: 220/142/09410 Finanzamt Freiberg, Vereinsregister: AG Chemnitz, VR 10828 (Fall 5), welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine Beitrittserklärung und Aufnahme durch den Vorstand.
3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. 5. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein und im Sinne seines Vereinszwecks besonders verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen oder aus dem Amt geschiedene Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernennen.

§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. Mitgliederversammlung
2. Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet.
2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes
b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
d. Beschlussfassung über den Jahresabschluss
e. Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
f. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
g. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins
h. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Verein

3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
5. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Enthaltungen werden bei Beschlussfassungen nicht mitgezählt.
6. Über die Beschlüsse, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich und über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

§ 7 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/der Schatzmeister*in. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Der Vorstand kann durch bis zu 4 Beisitzern ergänzt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes.
3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
4. Der Vorstand tagt unregelmäßig nach Vereinbarung.
5. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliedsbeitrag
1. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein jährliche Mitgliedsbeiträge (Geldbeiträge). Für natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen können unterschiedliche hohe Beiträge erhoben werden.
3. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§ 9 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
Köln, 09.11.2017